§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Phönix Soltau e.V." in abgekürzter Form
"Phönix Soltau e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Soltau und ist im
Vereinsregister im Amtsgericht Soltau eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins
ist das Kalenderjahr.
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§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Phönix Soltau ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender Verein zur Pflege der
Leibesübungen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist
nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Zwecke und Aufgaben sind :
-
Der Verein bietet Gelegenheit und Anleitung zur regelmäßigen Teilnahme an
Sportübungen und stellt die erforderlichen Einrichtungen und Geräte -außer Sportkleidung und
Spezialausrüstungen- nach Maßgabe seiner Möglichkeiten zur Verfügung.
-
Der Verein kann an Wettkämpfen der Sportverbände teilnehmen, wobei deren
Wettkampfbestimmungen zugrunde gelegt werden.
- Die Vereinsfarben sind Rot/Blau/Schwarz/Weiß.
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§3 Übungsleiter und Trainer
Wenn es dem Verein dem Verein notwendig erscheint, kann er im Rahmen der gültigen
Bestimmungen Fachkräfte haupt- und nebenamtlich zur Erfüllung seiner Aufgaben und Zwecke anstellen.
- Hauptamtlich nur durch Mitgliederversammlung
- Nebenamtlich durch Abteilungsleiter, nach Absprache mit dem Vorstand
Die zu zahlende Vergütung ist der Finanzordnung (FiOrd) zu entnehmen.
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§4 Rechtsgrundlage
Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit
zusammenhängenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen,
soweit nicht von den satzungsmäßig hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung
erteilt wird.
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§5 Gliederung des Vereins
- Der Verein besteht aus Mitgliedern über und unter 18 Jahren.
- Der Verein gliedert sich in Abteilungen.
-
Jede Abteilung wählt ihren Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter
sowie einen Jugendwart für den Jugendausschuß für die Dauer von zwei Jahren.
Wiederwahl ist zulässig.
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§6 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
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§7 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf vorgedruckten
Eintrittserklärungen erwerben. Die Mindestzeit der Mitgliedschaft beträgt -
außer für Kursteilnehmer - ein Jahr. Auf die Mindestzeit der Mitgliedschaft
wird die Dauer einer Kursteilnahme angerechnet. Für Minderjährige muß die nach
dem BGB erforderliche Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
Mit dem unterzeichneten Antrag auf Aufnahme erkennen die Bewerber oder ihre
gesetzlichen Vertreter die Satzungsbestimmungen an. Der Erziehungsberechtigte
verpflichtet sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen.
Über die Aufnahme entscheidet der Abteilungsleiter in besonderen Fällen in
Absprache mit dem Vorstand. Bei Aufnahme gelten als
- ordentliche Mitglieder : Personen über 18 Jahre
- außerordentliche Mitglieder : Personen bis zu 18 Jahren.
Der erweiterte Vorstand kann auf Antrag besonders verdiente, langjährige
Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die höchste Ehrung, die der Verein
aussprechen kann, ist die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden.
Zum Ehrenmitglied bzw. Ehrenvorsitzenden werden Mitglieder ernannt, die sich
in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein
Beschluß der Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragstahlung befreit, sie haben jedoch
die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und
können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen
teilnehmen.
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§8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod,
-
durch Ausscheiden aufgrund einer schriftlichen Austrittserklärung, die nur zum
30.Juni und zum 31.Dezember
zulässig ist und spätestens zum 15.Mai oder
15.November eines Jahres beim Vorstand vorliegen muß,
- durch Ausschluß.
Den Wert des Gegenstandes geben wir mit 250,00 € an.
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§9 Ausschluß aus dem Verein
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
-
wenn es den fälligen Vereinsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung und einem Rückstand
von 6 Monaten nicht erreicht hat
- bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung.
Über den Ausschluß entscheidet der erweiterte Vorstand.
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§10 Verbindlichkeiten ausgeschiedener Mitglieder
Rückständige Beiträge sind nachzuzahlen und die vom Verein zur Verfügung gestellten
Geräte und Sportausrüstungen ordnungsgemäß abzuliefern.
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§11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder sind die Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die
Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem
Zweck des Vereins entgegensteht.
Jedes ordentliche Mitglied über 18 Jahren ist berechtigt, an der Willensbildung im
Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in
Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt,
an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des
Vereins zu den Bedingungen der Abteilungen zu benutzen. Jedes Mitglied kann in
allen Abteilungen des Vereins nach Maßgabe der Abteilungsbestimmungen Sport
betreiben.
Das außerordentliche Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der von der
Mitgliederversammlung, dem Gesamtausschuß, der Abteilungen und dem Vorstand
gefaßten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives oder passives
Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Versicherungs-schutz besteht wie bei ordentlichen Mitgliedern über den LSB.
Die Mitglieder sind beitragspflichtig. Die Beitragshöhe wird durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge können viertel-, halb- oder
jährlich entrichtet werden. Die Abteilungen können Zusatzbeiträge und Umlagen mit
Genehmigung des Vorstandes festsetzen. Die Beitragsmodalitäten werden durch die
Finanzordnung (FiOrd) des PHÖNIX Soltau e.V. geregelt.
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§12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Vorstand
- Gesamtausschuß
- Mitgliederversammlung
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§13 Mitgliederversammlung
-
Im ersten Vierteljahr jeden Geschäftsjahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der BÖHME-Zeitung, im Internet, der Vereinszeitung oder durch Ausgabe per Handzettel bzw. postalisch unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der Gegenstände der Beschlußfassung zu bezeichnen sind, einberufen.
-
Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen 8 Tage vor der Versammlung beim
Vorstand schriftlich vorliegen.
-
Auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von einem Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder werden zur Durchführung besonderer oder dringender Maßnahmen
außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
-
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er
verpflichtet, wenn es das Interesse der Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel
aller stimmberechtigen Vereinsmitglieder gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
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§14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungen,
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder des Gesamtausschusses,
- Vorschlag und Wahl der Kassenprüfer,
- Genehmigung des Haushaltsplanes,
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahme- und Kursgebühren und etwaige Zusatzbeiträge,
- Genehmigung von Erwerb oder Veräußerung von Grundbesitz,
-
Genehmigung der Aufnahme von Darlehen, die eine dem Vorstand zugebilligte
Verfügungssumme übersteigt. Die Höhe dieses Betrages ist von der Mitgliederversammlung festzusetzen,
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins.
-
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; ungültige Stimmen und
Stimmenenthalungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des
Vereins erfordert eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
-
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom
1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter zu unterschreiben.
-
Für weitere Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlußfassung (einschließlich
Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Gesamtausschuß zu beschließen ist, maßgeblich.
-
Bei der turnusmäßigen Neuwahl nach Rücktritt des Vorstandes bei vorausgegangener
Entlastung führt ein "Altersvorsitzender" den Vorsitz. Er wird von der Versammlung gewählt.
Bei Nichtentlastung des Vorstandes wird nach Klärung der Differenzen die Entlastung durch eine
außerordentliche Mitgliederversammlung nachgeholt. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
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§15 Der Gesamtausschuß
- Dem Gesamtausschuß gehören an :
- Die Mitglieder des Vorstandes,
- Die Abteilungsleiter.
- Dem Gesamausschuß obliegt :
- Beratung und Aufstellung des Haushaltsplanes,
- die Beschlußfassung über Beschwerden von Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstands,
- Beschlußfassung über die Ordnung des Vereins.
-
Über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Gesamtausschusses gilt §14,2 entsprechend.
-
Die Sitzungen des Gasamtausschusses sind vom 1. Vorsitzenden oder einem der
stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder telefonisch einzuberufen. Tagesordnung und die
Gegenstände der Beschlußfassung brauchen nicht bekanntgegeben werden.
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§16 Der Vorstand
1. Der Gesamtvorstand:
Er besteht aus dem/der:
- 1. Vorsitzenden
- 1. stellv. Vorsitzenden
- 2. stellv. Vorsitzenden
- 3. stellv. Vorsitzenden
- Geschäftsführer/-in (Schatzmeisterei & Leitung der laufenden Geschäfte)
2. Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne des §26 BGB):
Er besteht aus dem/der:
- 1. Vorsitzenden
- Geschäftsführer/-in
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende in Verbindung mit einem
stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister. Im Falle der Verhinderung tritt
an die Stelle des 1. Vorsitzenden der stellvertretende Vorsitzende (1., 2. oder 3.).
Die Verhinderung braucht im Einzelfalle nicht nachgewiesen werden
Von den Mitgliedern des Vorstandes sind insbesondere folgende Aufgabenbereiche
wahrzunehmen :
3. Die Aufgaben des Vorstands:
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- überfachlicher Bereich des Sportbetriebes
- überfachlicher Bereich der Jugendpflege
- Repräsentation und Öffentlichkeitsarbeit
- Finanz-, Rechts-, Steuer- und Sozialfragen.
Die Verteilung der Aufgaben auf die Vorstandsmitglieder regelt die Vorstandssitzung.
Über die Einberufung von Vorstandssitzungen, sowie die Protokollierung und Beurkundung
der Beschlüsse des Vorstandes gilt §14,2 entsprechend.
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§17 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei oder vier Beisitzern. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Sie werden auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
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§18 Aufgaben des Ehrenrates
Der Ehrenrat tritt auf Antrag jedes ordentlichen Mitgliedes zusammen und berät,
nachdem allen Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
Der Ehrenrat verhandelt und entscheidet über Verstöße gegen die Satzung und
Streitigkeiten innerhalb des Vereins. Er kann dem Vorstand folgende Strafmaßnahmen
vorschlagen :
Verweis,
Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins,
Ausschluß (§9),
Geldstrafen bis zu 250,00 €.
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§19 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei
Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Gesamtausschuß angehören dürfen. Die
Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins,
sowie die Kassenführung der Abteilungen sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch
ihre Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht
vorlegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand
berichten. Die Kassenprüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer
Zeiträume während und am Schluß des Geschäftsjahres stattfinden.
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§20 Schlußbestimmungen
-
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
-
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
-
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern
angekündigt ist. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die
die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach der Bezahlung der Schulden noch vorhandene
Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf den Niedersächsischen-Judo-Verband e.V.
(kurz: NJV) zu übertragen. Entsprechendes gilt für die Beschlußfassung über den Wegfall des
Vereinszweckes.
-
Der Verein haftet nicht für aus dem Sportbetrieb entstehende Unfälle und
Sachverluste, außer für Schäden, die durch entsprechende Versicherungen gedeckt sind.
-
Zur Erhaltung der Rechtsfähigkeit des Vereins wird diese Satzung dem Amtsgericht
Soltau vorgelegt.
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Gerichtsstand des Vereins ist Soltau.
Diese Satzung ist beim Amtsgericht Soltau ins Vereinsregister 577 eingetragen.
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